Kein Freibrief für Dauerüberwachung und Vorratsdatenspeicherung am Arbeitsplatz

30.08.2018

Statt die Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besser zu schützen, lockert das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil (Az: 2 AZR 133/18) diesen Schutz. Die Möglichkeit der Datenspeicherung wird deutlich ausgeweitet. So wurden monatelang gespeicherte Videoaufnahmen trotz des tiefgreifenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten als Beweismittel im Prozess zugelassen. Damit ermöglicht das Gericht Arbeitgebern faktisch eine Vorratsdatenspeicherung.

Zwar müssen auch die Eigentumsrechte von Arbeitgebern geschützt werden, jedoch stehen diesen die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gegenüber. Videoüberwachung ist ein schwerwiegender Eingriff in diese Persönlichkeitsrechte. Schon die Deutsche Bahn, Lidl, Telekom oder auch Aldi haben in der Vergangenheit gezeigt, wie sie ihre Beschäftigten bespitzelten und es mit dem Datenschutz nicht so genau nahmen. Deshalb müssen die Grenzen der Datenerhebung für Arbeitgeber klar gezogen werden: Vorratsdatenspeicherung muss in jedem Fall untersagt werden. Es kann nicht sein, dass Daten über Beschäftigte über Monate hinweg gespeichert werden, ohne dass sie unverzüglich ausgewertet und gegebenenfalls gelöscht werden. Das ist schon mit der Forderung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Datenminimierung nicht zu vereinbaren.

Auch wenn es in Zeiten der Digitalisierung immer einfacher und billiger wird Mitarbeiter auszuforschen, darf Videoüberwachung am Arbeitsplatz immer nur das letzte Mittel der Wahl sein. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden.

Kein Freibrief für Dauerüberwachung und Vorratsdatenspeicherung: Das Urteil darf auf keinen Fall dazu führen, dass die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten am Arbeitsplatz unterlaufen werden.