Zum Urteil der Testfahrer bei VW und Audi
22.03.2014Die niedersächsischen Bundestagsabgeordneten Pia Zimmermann und Jutta Krellmann fordern gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Das sollte auch für Testfahrer für VW und Audi gelten.
Das Arbeitsgericht in Braunschweig entschied am 19.03.2014 die Klagen von Testfahrern für VW und Audi abzuweisen. Aus Sicht des Gerichts liegen keine Scheinwerkverträge vor.
Die Bundestagsabgeordnete Pia Zimmermann ist vom Urteil des Braunschweiger Arbeitsgerichts im Rechtsstreit der Testfahrer gegen VW und Audi überrascht. „Für mich ist klar, für gleichwertige Arbeit muss es gleichen Lohn geben. Angesichts der hohen Gewinne im Volkswagen-Konzern ist es nicht hinnehmbar, wenn auf dem Testgelände in Ehra die Fahrer unterschiedlich entlohnt werden, obwohl sie in gleicher Weise ihre Runden drehen. Ob nun bei TVS, Fahrzeugversuch Volke oder bei VW und Audi angestellt, alle Testfahrer machen einen gefährlichen Job und leisten ihren Beitrag dafür, dass Volkswagen gute Autos baut“, erklärt die Wolfsburger Bundestagsabgeordnete.
Das Urteil selbst möchten Jutta Krellmann und Pia Zimmermann nicht weiter kommentieren. Nun müsse die schriftliche Begründung des Urteils abgewartet werden. Dann sei es Sache der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, gemeinsam mit Rechtsexperten und Expertinnen in Ruhe und genau zu prüfen, ob der Einsatz in der Fremdfirma für VW oder Audi nicht doch als unzulässiges Lohndumping durch Scheinwerk- oder Scheindienstverträge zu beurteilen sei.
„Als größte Oppositionspartei im deutschen Bundestag setzen wir uns auch weiterhin dafür ein, dass dem Missbrauch von Werkverträgen Einhalt geboten wird“, sagt Jutta Krellmann als gewerkschaftspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE im Bundestag. Krellmann weiter, „schon in der 17. Legislaturperiode haben wir einen Antrag in den deutschen Bundestag eingebracht, der Vermutungsregeln zur Abgrenzung von Leiharbeit und Werkvertrag beinhaltet. Außerdem fordert die Fraktion DIE LINKE eine Umkehr der bisherigen Beweislast. Nicht Arbeitnehmer müssten beweisen, dass eigentlich ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Stammbetreib bestanden hat, sondern der Arbeitgeber müsse den Nachweis zulässiger Vertragsgestaltung erbringen. Das würde die Klärung des Problems aus Arbeitnehmersicht erheblich erleichtern. Wenn die bestehenden Gesetze einen offensichtlichen Lohndumping nicht verhindern können, müsse Lohndumping durch Scheinwerkverträge gesetzlich verboten werden.“